Bundeswaldgesetz definiert. wann es sich um Wald handelt
Im Bundeswaldgesetz wird als Wald ein Baumbestand größeren Ausmaßes definiert, dessen Umtriebszeit (Holzeinschlag) nicht unter zwanzig Jahren liegt. Baumgruppen, Baumreihen und Baumschulen bilden keinen Wald.
In Folge dessen ist es selten der Fall, dass tatsächlicher Wald bis an die Grenze eines bebauten und bewohnten Grundstücks heranreicht. Es gibt drei rechtliche Formen des Waldbesitzes:
1. Der staatliche Wald gehört dem Bund, einem Land oder einer öffentlichen Körperschaft und wird als öffentlicher Raum bewertet.
2. Körperschaftswald gehört den Gemeinden oder einer anderen regional arbeitende Körperschaft und gilt ebenfalls als öffentlicher Raum.
3. Bei Privatwald handelt es sich um jede andere Form des Waldbesitzes (beispielsweise Adel, Familien, Religionsgemeinschaften) und kann sowohl als öffentlicher Raum als auch abgrenzt nur zur eigenen Nutzung ausgewiesen sein.
Entsprechend der Besitzform des Waldes ist der jeweilige Eigentümer der justiziable Verantwortliche im Sinne der Gesetzgebung bezüglich Abstand zu einer Grundstücksgrenze. Da Wald seine zwanzigjährige Umschlagzeit besitzt, handelt es sich im rechtlichen Sinne immer um alten Baumbestand an der Grundstücksgrenze, der Bestandsschutz genießt.
Die Sicht des Waldeigentümers
Wenn Staats- und Körperschaftswald als öffentlicher Raum gelten, müssen der Abstand des Waldrands eigentlich den im Nachbarrecht des Bundeslands verankerten Distanzen entsprechen. Sie werden sehr unterschiedlich geregelt. In Baden-Württemberg und Niedersachsen müssen hohe Waldbäume mindestens acht Meter entfernt stehen. In Bayern und Sachsen brauchen alle ab zwei Meter hohen Bäume auch zwei Meter Abstand. In der Praxis werden Waldränder selten verlegt und höchstens durch Ausschlag gelichtet.
Die Sicht des Waldanrainers
Für den Anrainer an einem Wald ist die Frage, ob und welche Pflanzabstände auf seiner Seite der Grundstücksgrenze gelten. Da ein Wald nicht beschattet werden kann, da er das schon selber tut, sind Pflanzabstände eigentlich hinfällig. Idealerweise werden die Regeln im Nachbarrecht geprüft und bei der unteren Naturschutzbehörde auf den gängigen Ausführungsmodus auch im Hinblick auf Ortsüblichkeit abgefragt.