Der Status von Garagentoren in Wohnungseigentumsanlagen
Das Wohnungseigentumsgesetz WEG ist in unserem ordnungsbestrebten Deutschland eine recht umfangreiche Gesetzesschrift. Sie regelt alles, worüber man in einer Wohungseigentumsanlage in Streit geraten kann. Und das ist bekanntlich einiges.
Eines der wichtigsten Begriffspaare in diesem Zusammenhang ist das Sonder- und Gemeinschaftseigentum. Was einzelnen Wohnungseigentümern (Sondereigentum) und was der Gemeinschaft gehört (Gemeinschaftseigentum) wird in der Teilungserklärung einer jeden Wohnungseigentumsgemeinschaft festgelegt.
In aller Regel werden grundsätzlich folgende Elemente zum Gemeinschaftseigentum gezählt:
- alle tragenden Bauteile der Wohnungsanlage
- alle gemeinschaftlich genutzten Bauteile und Installationen (zum Beispiel Strom- und Wasserleitungen)
Zum Sondereigentum können nach §5 WEG nur Räume einer Eigentumswohnung gezählt werden, die bei Veränderung keine maßgebliche Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums nach sich ziehen – also auch keine wesentliche Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds der gesamten Anlage.
Garagentore sind zwar keine tragenden Bauteile, bestimmen allerdings das äußere Erscheinungsbild der Anlage meist deutlich mit. Deshalb werden sie in aller Regel zum Gemeinschaftseigentum gerechnet, auch wenn die Garage an sich dem Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers zugehört.
Wann kann ein Garagentor-Austausch als bauliche Veränderung gelten?
Wenn Sie als Wohnungseigentümer das Tor Ihrer Garage austauschen möchten, schaffen Sie sich also als erstes Klarheit darüber, ob es zu Ihrem Sondereigentum oder zum Gemeinschaftseigentum gehört. In seltenen Fällen kann letzteres in der Teilungserklärung festgelegt sein.
Wenn das Tor zum Gemeinschaftseigentum gehört, muss grundsätzlich über einen Austausch mit den anderen Wohnungseigentümern der Anlage abgestimmt werden. Das gilt auch dann, wenn Ihr Tor wegen funktionaler Mängel ausgetauscht werden muss. Sie können sich nämlich nicht auf eine notwendige ‚Instandhaltungsmaßnahme‘ berufen, um Ihren persönlichen Geschmack beim neuen Tor zu verwirklichen. Ein dem Gemeinschaftseigentum zugehöriges Garagentor auszutauschen, ist immer eine ‚Bauliche Veränderung‘, die der Zustimmung bzw. Abstimmung mit den anderen Wohnungseigentümern bedarf.
In einem Präzedenzfall am Amtsgericht Ansbach hat das Urteil vom 20.11.2018 ist beispielsweise die Klage eines Wohnungseigentümers, der das alte Schwingtor seiner Garage durch ein elektrisches Rolltor ersetzt hatte und den von der Wohnungseigentumsgemeinschaft geforderten Rückbau verweigerte, abgewiesen worden.