Was ist bei der Wohnfläche unter Dachschrägen zu beachten?
Nach der Wohnstättenverordnung (WoFIV), die seit dem 1. Januar 2004 in Kraft ist, werden alle nach dem Stichtag vermieteten Wohnungen berechnet. Für ältere Mietverträge gelten allerdings noch die alten Bestimmungen.
Deshalb ist es gut zu wissen, was im Mietvertrag vereinbart wurde, denn nicht immer wird die Wohnfläche der Dachschräge zugunsten des Mieters berechnet.
Die unterschiedlichen Methoden zur Wohnflächenberechnung
Wohnflächenberechnung nach DIN Norm 277
Diese Methode ist für Eigentümer sehr vorteilhaft, weil alle Grundflächen, auch die Nutzfläche unter der Dachschräge, zu 100% in die Mietberechnung eingeht.
Wohnflächenberechnung nach DIN Norm 283
Diese Berechnungsmethode gilt seit 1983 nicht mehr, taucht aber manchmal noch in alten Mietverträgen auf.
Wohnflächenberechnung nach II. BV
Diese Berechnungsmethode wurde vor dem 1. Januar 2004 angewendet. Sie wird seitdem nicht mehr angewandt, ist aber dann noch gültig, wenn seitdem keine baulichen Veränderungen in der Wohnung stattfanden.
Wohnflächenberechnung nach Wohnflächenverordnung (WoFIV)
Sie gilt seit dem 1. Januar 2004 offiziell für den öffentlich geförderten Wohnungsbau, gilt aber im Streitfall vor Gerichten auch für den frei finanzierten Wohnungsbau.
Was wird nach WoFIV berechnet?
Für die Anrechnung als Wohnfläche ist bei dieser Wohnflächenberechnung die Deckenhöhe ausschlaggebend. Es gibt Flächen, die zu 100 % zur Mietfläche gehören, welche zu 50 % und 25 % und solche, die gar nicht in der Berechnung auftauchen. Wir klären auf.
Anrechnung als Wohnfläche | Räume | betrifft auch | |
---|---|---|---|
zu 100% | ab 2 m Raumhöhe | Wohnräume, Flur, Bad, Küche, WC, Abstellkammer | |
zu 50% | zwischen 1 m bis 1,99 m | Wohnräume, Flur, Bad, Küche, WC, Abstellkammer | |
zu 25% | unabhängig von der Raumhöhe | Balkon, Loggia, Terrasse, Dachgarten, | |
nicht angerechnet werden | unter 1 m Raumhöhe | Garage, Keller, Dachboden, Abstellraum außerhalb der Wohnung |