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Themenbereich: Wohnfläche

Fensterfläche zu Wohnfläche – darauf kommt es an

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Wie viel Fenster in Haus haben muss, ist gesetzlich vorgeschrieben Foto: David Papazian/Shutterstock

Fensterfläche zu Wohnfläche - darauf kommt es an

Bei Bauprojekten stellt sich im Vorfeld unweigerlich die Frage, wie viele Fenster für ein Gebäude eingeplant werden sollten. Architekten sind in dieser Frage nicht nur ihren kreativen Einfällen verpflichtet, sondern müssen auch gesetzliche Mindestanforderungen beachten.

Gibt es eine Faustregel für diese Frage?

Die Frage, wie viel Fensterfläche im Vergleich zur Wohnfläche ein Raum aufweisen sollte, kann nicht so einfach pauschal beantwortet werden. Schließlich wird die Antwort darauf nicht zuletzt von den folgenden Parametern beeinflusst:

  • Lesen Sie auch — Die Dachterrasse als Teil der Wohnfläche
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  • Unterschieden zwischen Aufenthaltsräumen und sonstigen Räumen
  • der jeweiligen Region und ihren Vorschriften
  • verschiedenen Arten von Architektur (z.B. Passivhaus)
  • der Raumbreite

Im Allgemeinen berücksichtigt man bei sehr breiten Räumen nur den Raumbereich als Wohnfläche für die Fensterberechnung, der sich bis maximal fünf Meter von der Außenwand mit den Fenstern entfernt befindet. Außerdem gab es früher einmal die Faustregel, ungefähr ein Achtel der Quadratmeterzahl eines Raums als Fensterfläche für genügend Tageslichteinfall mit einzuplanen. Mittlerweile ist diese Berechnung aber nicht mehr zeitgemäß und man geht bei Neubauten nun von bis zu 20 oder 25 Prozent Fensterfläche aus.

Gesetzliche Mindestanforderungen beachten

Bei der Planung eines Wohnhauses sollte unbedingt beachtet werden, dass die Baugenehmigung verweigert werden kann, wenn bestimmte Mindestanforderungen des Baurechts nicht beachtet werden. In vielen Bundesländern liegt der vorgeschriebene Mindestfaktor für die zur Wohnfläche in Bezug gesetzte Fensterfläche bei etwa 10 bis 12,5 Prozent und damit nahe an der Faustregel von rund einem Achtel. Der zuständige Bauzeichner sollte sich aber jeweils mit den Gegebenheiten und Rechtsvorschriften vor Ort auskennen, um diesen mit dem eingereichten Bauplan gerecht zu werden.

Im Übrigen ist es meist nicht hilfreich, gegenüber der zuständigen Behörde mit einer bestimmten Nutzungsabsicht für bestimmte Räume argumentieren zu wollen. Da bei vielen Gebäuden in der Regel mit einer Nutzungsdauer von 50 Jahren oder mehr zu rechnen ist, tut eine Nutzungsabsicht für einen Hobbyraum vs. einem Schlaf- oder Aufenthaltsraum in der Regel nichts zur Sache.

Achtung bei der Wohnflächenberechnung

Mieter sollten auf die Relation zwischen Fensterfläche und Wohnfläche zum Beispiel dann achten, wenn die Fläche eines „ausgebauten“ Kellerraums im Mietvertrag vollständig zur Wohnfläche gezählt wird. Sind im konkreten Fall nämlich nur wenige Fenster vorhanden, könnte dies unter Umständen eine Neuberechnung der Wohnfläche und damit eine Mietminderung rechtfertigen.

Alexander Hallsteiner
Artikelbild: David Papazian/Shutterstock
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