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Wohnfläche

Berechnung der Wohnfläche – zählt der Flur dazu?

Von lexander Hallsteiner | 29. April 2021
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Quellenangabe in Zwischenablage kopiert! lexander Hallsteiner, “Berechnung der Wohnfläche – zählt der Flur dazu?”, Hausjournal.net, 29.04.2021, Hrsg: about:publishing, Abgerufen am 22.05.2023, https://www.hausjournal.net/wohnflaeche-flur

Rein vom Wortsinn des Begriffs Wohnfläche her könnte man sich durchaus vorstellen, dass ein Flur nicht dazu gehört. Die im Miet- und Immobilienrecht relevanten Rechtsvorschriften rechnen den Flur tatsächlich auch nicht ganz eindeutig bzw. nicht immer komplett zur Wohnfläche. Es lohnt sich daher, dieses Thema im Detail zu betrachten.

wohnflaeche-flur
Ein Flur gilt in jedem Fall als Nutzfläche
AUF EINEN BLICK
Gehört der Flur zur Wohnfläche?
Ein Flur innerhalb einer Wohneinheit zählt laut der Wohnflächenverordnung von 2004 zur Wohnfläche, da er ausschließlich von den Bewohnern zu Wohnzwecken genutzt werden kann. Nischen unter Treppen werden jedoch nur eingeschränkt berücksichtigt.

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Im Mehrfamilienhaus: zählt der Flur außerhalb der Wohnung zur Wohnfläche?

In Mehrfamilienhäusern mit vermieteten Wohnungen ist der Sachverhalt relativ klar: Der außerhalb der Wohnung gelegene Flur zählt hier ähnlich wie das Treppenhaus nicht zur Wohnfläche der einzelnen Wohnungen. Eine Berechnung dieser Fläche durch den Vermieter lässt sich in Sonderfällen nur dann argumentieren, wenn der jeweilige Mieter diesen Bereich vor seiner Wohnungstür über das gewöhnliche Maß hinaus für seine persönlichen Zwecke nutzt.

Innerhalb der Kategorie der Gebäudenutzfläche gibt es die Unterkategorie der sogenannten Verkehrsflächen. Dazu zählen üblicherweise die folgenden Räume:

  • Hauseingänge
  • Flure
  • Treppenhäuser
  • Lifte

Die Flächenberechnung nach DIN 277

Ein Flur innerhalb einer einzelnen Mietwohnung wird laut den Regeln der DIN 277 mit seiner Quadratmeterzahl nicht als Wohnfläche, sehr wohl aber als Nutzfläche gezählt. Allerdings sind Flächenberechnungen nach den Regeln der DIN 277 auch üblicherweise nicht mit einer Berechnung der Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung von 2004 vergleichbar. Vielmehr wird die Gesamtfläche einer Immobilie nach der DIN 277 aus der Zusammensetzung von Nutzungsfläche, Technikfläche und Verkehrsfläche ermittelt.

Wenn in einem Miet- oder Kaufvertrag nicht ausdrücklich auf eine Berechnung nach DIN 277 verwiesen wird, beziehen sich Gerichte in Streitfällen in der Regel bevorzugt auf die Wohnflächenverordnung (WflVO) von 2004. Dabei ergeben sich für das selbe Objekt in der Regel niedrigere Quadratmeterzahlen.

Gehört der Flur nach der Wohnflächenverordnung zur Wohnfläche

Nach den Regelungen der Wohnflächenverordnung von 2004 wird ein Flur innerhalb einer Wohneinheit durchaus zur Wohnfläche gerechnet. Immerhin lässt sich dieser ja wie die anderen Wohnräume ausschließlich durch die Bewohner zu Wohnzwecken nutzen. Dass es sich beim Flur um kein Wohn- oder Schlafzimmer handelt, ist für diese Zuordnung unerheblich.

Allerdings sollten Sie wissen, dass Nischen unterhalb von Treppen laut der WflVO nur eingeschränkt zur Wohnfläche gezählt werden dürfen. Die Berechnungsmethode folgt dem gleichen Schema wie bei der Deckenhöhe in einer Dachgeschosswohnung:

  • die Fläche mit einer lichten Höhe von mind. 2 m zählt voll zur Wohnfläche
  • die Fläche mit einer lichten Höhe zwischen 1 m und 2 m gehört nur zu 50 Prozent berücksichtigt
  • alle Flächen mit unter 1 m Höhe zwischen Boden und Treppe werden gar nicht als Wohnfläche gezählt

Artikelbild: Dariusz Jarzabek/Shutterstock

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