Manches öffentliche Recht überstimmt die Einwilligungspflicht
Es gibt die grundsätzliche Regel, dass ein Bauherr bauliche Anlagen mit zu geringem Abstand zur Grundstücksgrenze zwingend vom Nachbarn genehmigt bekommen muss. Dafür müssen erst die tatsächlichen Vorgaben gegengeprüft werden, die sich aus Landesbauordnung, Bebauungsplan und weiteren Unterverordnungen ergeben können.
Beim Bebauungsplan und dem Landesbaurecht handelt es sich um öffentliches Recht, oft auch gleichzeitig der Verwaltungsgesetzgebung unterworfen. Es gibt einige Vorgaben, die zu einer übergeordneten Pflicht zur Grenzbebauung führen. Der Nachbar hat in diesen Fällen kein Einspruchsrecht und muss die Grenzbebauung dulden. Folgende Situationen sind gängig:
- Bei der Grenzbebauung mit einer Garage und dem Einhalten der einschlägigen Vorgaben zum privilegierten Bauen ist eine Zustimmung des Nachbarn nicht erforderlich
- Es besteht eine Anbaubaulast, die das lückenlose Bebauen bündig zur Grundstücksgrenze vorschreibt
- Eine Abstandsflächenbaulast wurde bezahlt und im Baulastenverzeichnis und/oder Grundbuch festgeschrieben
- Im Bebauungsplan werden die Baugrenzen und Baulinien für eine geschlossene Bauweise ausgewiesen, die ein „Entlangbauen“ ohne den eigentlich geforderten Abstand für Grenzbebauung vorschreiben
- Andere eingetragene Baulasten wie eine Erschließungsbaulast oder eine Stellplatzbaulast verursachen übergeordnet notwendige Grenzbebauung
- Im Bebauungs- und Ordnungsplan oder im Nachbarrecht ist eine Einfriedungspflicht verankert, die Grenzbebauung verlangt
- Auf dem Nachbargrundstück besteht eine Grenzbebauung, die das Recht verleiht, im gleichen Maße auf der angrenzenden Seite zu bauen. Brandschutzvorschriften müssen beachtet werden
Zustimmungsfrist entledigt Bauamt der Einholungspflicht
Wenn der Antragsteller für eine Baugenehmigung nicht schon eine schriftliche Einverständniserklärung des Nachbarn dem Antrag beilegt, wird das Bauamt von sich aus tätig. Es holt die Meinung des Nachbarn ein. Meldet der sich vier Wochen nicht, kann das Amt die Genehmigung ohne eine Zustimmung erteilen.