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Kaffeevollautomat

Abschreibung vom Kaffeevollautomat

Von Sara Müller | 20. Oktober 2021
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Quellenangabe in Zwischenablage kopiert! Sara Müller, “Abschreibung vom Kaffeevollautomat”, Hausjournal.net, 20.10.2021, Hrsg: about:publishing, Abgerufen am 22.09.2023, https://www.hausjournal.net/kaffeevollautomat-abschreibung

Sie planen die Anschaffung eines Kaffeevollautomaten für Ihr Unternehmen, doch kennen Sie die steuerlichen Aspekte dieser Investition? Unser Artikel beleuchtet die Vorgehensweisen bei der Abschreibung dieses Wirtschaftsguts und gibt Ihnen wertvolle Einsichten, wie Sie, abhängig vom Preis des Kaffeevollautomaten, Ihren finanziellen Vorteil maximieren können.

Kaffeevollautomat abschreiben
AUF EINEN BLICK
Wie kann ein Kaffeevollautomat abgeschrieben werden?
Kaffeevollautomaten können als geringwertige Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden: bei Kosten unter 410 Euro sofort, zwischen 410,01 und 1000 Euro in einem Sammelposten über fünf Jahre und über 1000 Euro ebenfalls über fünf Jahre gemäß ihrer Nutzungsdauer.

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Die Abschreibungsdauer beim Kaffeevollautomat

Sofern der Kaffeevollautomat zwischen 410,01 und 1000 Euro kostet, kann er als geringwertiges Wirtschaftsgut behandelt werden und so in einem Sammelposten über fünf Jahre abgeschrieben werden. Kostet der Kaffeevollautomat weniger als 410 Euro, können Sie ihn auch sofort absetzen, ohne ihn über Jahre abzuschreiben.

Kaffeevollautomaten, die mehr als 1000 Euro gekostet haben

Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten die 1000 Euro übersteigen, gilt: Sie werden gemäß ihrer Nutzungsdauer abgeschrieben. Das macht aber im Falle der Kaffeevollautomaten keinen Unterschied, denn auch die Nutzungsdauer wurde vom Bundesfinanzministerium auf fünf Jahre festgelegt. Somit wird auch ein Kaffeevollautomat, der mehr als 1000 Euro kostet, über fünf Jahre abgeschrieben.

Was ist bei der Abschreibung zu beachten?

Für die Abschreibung zählt der Bruttopreis, d.h. die 19% Umsatzsteuer, Rabatte und Zuschüsse werden vom Anschaffungspreis abgezogen. Bei Geräten mit Anschaffungskosten zwischen 150 und 410 Euro haben Sie die Wahl, ob Sie sie im gleichen Jahr abschreiben oder als Sammelposten über fünf Jahre abschreiben. Normalerweise ist es sinnvoller, Ausgaben im gleichen Jahr abzusetzen. Falls Sie jedoch im laufenden Jahr schon viele Ausgaben hatten und vergleichsweise wenig Einnahmen und in den nächsten Jahren mehr Einnahmen und weniger Ausgaben erwarten, kann es sinnvoll sein, auch einen Kaffeevollautomaten mit einem Anschaffungswert zwischen 150 und 410 Euro über 5 Jahre abzuschreiben.

Leihen oder leasen statt kaufen

Der Nachteil des Abschreibungssystems ist, dass Sie in diesem Jahr die vollen Ausgaben haben, diese ihnen aber nur stückchenweise über Jahre verteilt als Steuerabzug angerechnet werden. Die Lösung des Problems: Entweder Sie schaffen sich einen Kaffeevollautomaten an, der weniger als 410 Euro kostet, sodass Sie ihn im gleichen Jahr absetzen können oder Sie leihen oder leasen einen Kaffeevollautomaten. Somit haben Sie anstelle der hohen Anschaffungskosten monatliche Ausgaben, die Sie dann als Betriebsausgaben im gleichen Jahr steuerlich geltend machen können.

Was ist der Unterschied zwischen Leihen und Leasen?

Einen Kaffeevollautomat zu leihen, ist oft günstiger als einen zu leasen. Beim Leasen haben Sie jedoch den Vorteil, dass Sie nach Ablauf des Leasings das Gerät übernehmen können. Ein weiterer Vorteil des Leihens oder Leasens ist, dass der Service normalerweise Wartung, Reparaturkosten und Transport beinhaltet. Beim Leihen können Sie außerdem Geräte wechseln und so verschiedene Kaffeevollautomaten ausprobieren. Dies könnte auch die Vorstufe für den Kauf sein.

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