Diese Punkte wirken sich auf die Mindestgröße des Kellers aus
In Ein- und Zweifamilienhäusern fällt die Frage aufgrund der Kellergröße üblicherweise weg. Tatsächlich geht es hier vor allem um das Mietrecht sowie die Aufteilung in Eigentümergemeinschaften. Hierbei gilt allerdings keine pauschale Regelung. Grundlage für die Ermittlung der Mindestgröße des Kellers können sein:
- Mietvertrag beziehungsweise Teilungserklärung,
- Bauverordnung aus dem Baujahr des entsprechenden Hauses,
- mündliche Absprachen zwischen Mieter und Vermieter.
So finden Sie heraus, welche Regelung greift
Meist stellt sich die Frage, ob es eine Mindestgröße für Abstellräume und Keller gibt, wenn der Vermieter einen anderen Keller zuweisen will oder nach Einzug erst auffällt, dass der zugewiesene Keller sehr klein ist. Lassen Sie sich daher am besten den zur Wohnung gehörigen Keller schon bei der Wohnungsbesichtigung zeigen. Denn dieser gilt dann mündlich als zugesichert. Daran kann der Vermieter später wenig rütteln. Auch ein Neuzuweisen eines nun kleineren Kellers in einem laufenden Mietverhältnis ist nicht einfach möglich.
Natürlich ist eine mündliche Absprache nur mit glaubhaften Zeugen sinnvoll. Am besten wird Ihnen daher im Mietvertrag entweder eine bestimmte Kellerparzelle oder aber eine bestimmte Kellergröße zugesichert. Denn dann steht Ihnen genau diese Parzelle beziehungsweise genau diese Mindestgröße des Kellers zu. Wie diese allerdings genau zustande kommt, liegt letztlich oft in Vermieterhand.
Denn tatsächlich regeln die Bauverordnungen der Länder Mindestgrößen für zu Wohnungen gehörige Keller. Allerdings war das nicht immer so, und es gilt die Bauverordnung, die zum Zeitpunkt des Hausbaus gültig war. Seit 2016 ist eine Mindestgröße von Abstellräumen von sechs Quadratmetern vorgeschrieben, wobei dies kein zusammenhängendes Kellerstück sein muss. Der Vermieter kann Ihnen also auch mehrere Abstellräume in Wohnung und Keller zuweisen, die insgesamt der Mindestgröße entsprechen.