Wohnfläche oder Nutzfläche – das hängt von der Berechnungsgrundlage ab
In Mietverträgen wird man mitunter mit einer ganzen Reihe unterschiedlicher Begriffe konfrontiert:
- Wohnfläche
- Nutzfläche
- Grundfläche
- Verkehrsfläche
- Gebäudenutzfläche
- etc.
Wichtig ist dabei die Feststellung, dass ein Abstellraum innerhalb einer Wohnung nach der Wohnflächenverordnung von 2004 ganz zur Wohnfläche zählt. Dass es sich dabei nicht um ein Wohn- oder Schlafzimmer handelt, ist zunächst einmal irrelevant. Der Begriff Nutzfläche stammt dagegen aus den Berechnungen nach der DIN 277. Allerdings kann im Bereich des freien Wohnungsmarkt von beiden Vorschriften durchaus abgewichen werden.
Zählt ein Abstellraum außerhalb der Wohnung auch zur Nutzfläche?
Für Abstellräume außerhalb der eigenen Wohnung gelten andere Regeln als bei einem Abstell- oder Vorratsraum innerhalb der Wohnung. Dies ist besonders in größeren Mietshäusern relevant, in denen sich viele Abstellräume im Keller befinden. In der Regel ist bei solchen Räumen lediglich eine anteilige Berücksichtigung üblich. Das bedeutet, dass die Quadratmeterzahl des Abstellraums außerhalb des persönlichen Wohnbereichs nur zu einem Viertel oder maximal zur Hälfte in die Flächenberechnung für den Mietvertrag einfließen darf.
Wichtiges Detail am Rande: die Raumhöhe
Nicht selten werden Abstellräume z.B. im Dachgeschoss so in die Wohnung integriert, dass dafür der Raum unter einer Dachschräge genutzt wird. Das ist sinnvoll, da im Dachgeschoss oft nur ein Teil der gesamten Grundfläche der Räume die Anforderungen an Wohnraum hinsichtlich der vorgeschriebenen Zimmerhöhe erfüllt.
Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass ein solcher Abstellraum mit einer lichten Höhe von weniger als 2 Metern bei der Berechnung der Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung ebenfalls nur anteilig berücksichtigt werden darf. Zu unterscheiden ist dann zwischen Raumbereichen mit einer Höhe von weniger als 1 m, zwischen 1 und 2 m und mit einer Höhe von mindestens 2 m.