Wohnfläche oder Nutzfläche – das hängt von der Berechnungsgrundlage ab
In Mietverträgen ist man mitunter mit einer ganzen Reihe an unterschiedlichen Begriffen konfrontiert:
- Wohnfläche
- Nutzfläche
- Grundfläche
- Verkehrsfläche
- Gebäudenutzfläche
- etc.
Wichtig ist dabei die Feststellung, dass ein Abstellraum innerhalb einer Wohnung nach der Wohnflächenverordnung von 2004 ganz zur Wohnfläche zählt. Dass es sich dabei um kein Wohnzimmer oder Schlafzimmer handelt, ist zunächst einmal irrelevant. Der Begriff Nutzfläche stammt dagegen aus den Berechnungen nach der DIN 277. Allerdings kann im Bereich des freien Wohnungsmarkt von beiden Vorschriften durchaus abgewichen werden.
Zählt ein Abstellraum außerhalb der Wohnung auch zur Nutzfläche?
Beim Abstellraum außerhalb der eigenen Wohnung gelten andere Regeln als bei einem Abstell- oder Vorratsraum innerhalb der Wohnung. Dies ist besonders in größeren Mietshäusern relevant, in denen viele Abstellräume im Keller untergebracht sind. In der Regel ist bei solchen Räumen nur eine anteilige Berücksichtigung üblich. Das bedeutet, dass die Quadratmeterzahl des Abstellraums außerhalb des persönlichen Wohnbereichs nur zu einem Viertel oder maximal bis zur Hälfte bei der Flächenberechnung für den Mietvertrag berechnet werden darf.
Wichtiges Detail am Rande: die Raumhöhe
Nicht selten werden Abstellräume zum Beispiel im Dachgeschoss so in die Wohnung integriert, dass dafür der Raum unter einer Dachschräge genutzt wird. Das macht Sinn, da im Dachgeschoss oftmals nur ein Teil der gesamten Grundfläche der Räume die Anforderungen an den Wohnraum hinsichtlich der vorgeschriebenen Zimmerhöhe erfüllt.
Im Umkehrschluss bedeutet es aber auch, dass ein solcher Abstellraum mit einer lichten Höhe von weniger als 2 Metern auch nur anteilig bei der Berechnung der Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung berücksichtigt werden darf. Zu unterscheiden ist dann zwischen Raumbereichen mit einer Höhe von weniger als 1 Meter, zwischen 1 und 2 m und mit mindestens 2 m Höhe.