Große Bandbreite an Feuerungsanlagen vom Grill bis zum Saunaofen
Wenn ein Kamin auf dem Grundstück aufgestellt wird, reicht die Bandbreite vom gelegentlichen genutzten Grillrost bis zum regelmäßigen Saunagang mit Holzofen. In den Landesbauordnungen der Länder, den lokalen Bebauungsplänen und den Nachbarrechten sind erlaubte und nicht erlaubte Feuerungsanlagen und deren erforderliche Abstände ausgeführt. Je nach Anlage und Nutzungsart sind zusätzlich Vorgaben aus den Feuerungsverordnungen der Länder und das Bundesimmissionsschutzgesetz zu beachten.
In der Mehrzahl der Fälle ist für gelegentlich genutzte Feuerungsanlagen ein Abstand zur Grundstücksgrenze von drei Metern festgelegt. Dieser muss peinlich genau eingehalten werden. Bei einem Saunaofen hängt der Abstand von der Nutzungsfrequenz ab. Wenn regelmäßig wie beispielsweise wöchentlich sauniert wird, kann eine Anpassung erforderlich werden, die für seltenere Saunagänge nicht notwendig ist. In einigen dicht bebauten Siedlungsgebieten sind nur sehr gelegentlich genutzte kleine Feuerstellen (beispielsweise Grillen am Wochenende für zwei Stunden) erlaubt.
Nutzungsfrequenz ist ein entscheidender Faktor
Abgase und Feuerungsanlagen unterliegen vieler Sicherheitsregeln, die Abstände in alle Richtungen betreffen. Der Abstand eines Edelstahlschornsteins kann von gemauerten Kaminen abweichen.
Für häufig bis permanent betriebene Schlote müssen die Höhen mindestens ein Meter über der höchsten Hausöffnung des Nachbarn liegen. Zudem ist ein Abstand zwischen benachbarten Gebäuden 15 Meter einzuhalten.
Bei unklarer Lage und Zweifeln ist der Bezirksschornsteinfeger die richtige Ansprechperson. Er kann auch eine Stellungnahme anfertige, die für eine Bauvoranfrage bei der Baubehörde genutzt werden kann. In allen Bundesländern müssen Kamine genehmigt werden.