Stromkästen gelten baurechtlich als Baulasten
Bei den aus dem Straßenbild bekannten und meist grauen Stromkästen handelt sich um Verteilerkästen eines Versorgers wie Stromwerk oder Telekommunikationsanbieter. Die Kästen befinden ich im Eigentum dieser Körperschaften oder Unternehmen.
Vergleichbar mit Sonderregelungen für Straßenlaternen kann das Nachbarrechtsgesetz für private Grundstückseigentümer Anwendung finden oder von einer höheren Instanz „überstimmt“ sein. Beim Stromkasten entscheidet das Grundbuch über Anspruch und Duldung.
Eintragung im Baulastenverzeichnis und/oder Grundbuch
Im Baulastenverzeichnis und im Grundbuch (Abteilung zwei) lassen sich sogenannte Leitungsrechte als Lasten eintragen. Teil dieser Leitungsrechte definieren den Standort eines Stromkastens. Nicht alle Versorger kümmern sich um den Eintrag. Sollte ein Stromkasten in beiden Dokumentationen nicht eingetragen sein, ist der Standort des Stromkastens quasi ungeschützt.
Missfällt einem Nachbarn der Abstand zu seiner eigenen Grundstücksgrenze, kann er vom Versorger das Versetzen des Stromkastens auf dessen Kosten verlangen. Ist das Leitungsrecht nur im Baulastenverzeichnis eingetragen, haben Gerichte bei entsprechender Klage auf ein Umsetzen stattgeben. Ist das Leitungsrecht.
Auf eigene Kosten versetzen lassen
Wenn ein Stromkasten durch die Eintragung als Baulast geschützt ist, gibt es die Möglichkeit, beim Versorger anzufragen, ob ein Versetzen und entsprechendes Abändern im Leitungsrechteintrag möglich ist. Wenn der Versorger zustimmt, muss der Auftraggeber die oft hohen Kosten tragen. Neben den Arbeits- und Installationskosten fallen hohe Gebühren für die Änderung im Baulastenverzeichnis und im Grundbuch an.