Böschungen und Erdwälle brauchen Genehmigungen
In den meisten baurechtlichen Gesetzen und Verordnungen wird ein Erdwall als bauliche Anlage bewertet und ist genehmigungspflichtig. Verändern der Bodenoberflächen wie Aufschüttungen, die automatisch zu einem Höhenunterschied an der Grundstücksgrenze führen, sind ebenfalls immer genehmigungspflichtig.
Werden Bodenerhöhungen auf einem Grundstück vorgenommen, gilt in erster Linie das Nachbarschaftsrecht des Bundeslands. Es legt in fast allen Ländern fest, dass ein Erdwall mit einer Höhe bis zu zwei Metern mindestens fünfzig Zentimeter von der Grundstücksgrenze entfernt seine Befestigungshilfe oder Talsohle enden muss.
Befestigungsmittel als Schutz gegen Erdabgang
Beim Gestalten der Grundstücksgrenze steht die Sicherheit gegen Abrutschen von Erdreich im Vordergrund. Je nach Höhe des Erdwalls muss er mit adäquaten Mitteln befestigt werden. Folgende Befestigungsmöglichkeiten kommen in Betracht:
- Bepflanzungen mit starken Tiefwurzlern
- Betonmauer
- Gabionen (gegebenenfalls mit Drahtgitter gestützt)
- L-Steine beziehungsweise Winkelsteine
- Palisaden aus Beton oder Holz
- Pflanzformsteine
- Trockenmauer
Entsteht ein relativ flacher Erdwall, der keine zusätzliche Befestigung benötigt, sollte der Steigungswinkel bis höchstens 45 Grad betragen.
Erdwall auf der Grundstücksgrenze
Wenn zwei aneinandergrenzende Grundstücke Höhenunterschiede aufweisen (Hanglage), müssen die Erdarbeiten an der Grundstücksgrenze zwischen den Nachbarn eng abgestimmt werden. Soll eine Befestigung auf der Grundstücksgrenze verlaufen, muss sie vom höher gelegenen Grundstück aus gesetzt werden.
Als zusätzliche Anforderung muss abgestimmt werden, wie die Grenze voneinander abgeschirmt wird. Werden ein Grenzzaun, eine Mauer oder eine Hecke gesetzt, entscheidet der Ort über die erlaubte Höhe. Die Grenzbebauung kann auf der hohen oder auf der tieferen Seite der Befestigung gesetzt werden. Es sollte auch eine klare Absprache über Kosten, Pflege und Unterhalt getroffen werden.