Ästhetik ist relativ
Ästhetisches Empfinden und Geschmack unterscheiden sich bei Menschen stark. Was dem Einen als Chaos und Vermüllung anmutet, bedeutet für den anderen natürliche Unordnung und unerhebliche Unordnung. Wenn Nachbarn stark unterschiedlich ausgeprägte Ansichten haben, sind Konflikt und Streit vorprogrammiert.
In der Praxis zeigen sich Gerichte bei Rechtsstreitigkeiten über sich unterscheidende ästhetische Ansichten selten bereit, Klagen anzunehmen und zuzulassen. Das Gleiche gilt für Behörden wie das Ordnungs- oder Grünflächenamt. Es gibt zwei Wege, der Situation Herr zu werden.
1. Das neue Gestalten der Grundstücksgrenze entzieht dem Nachbarn die Möglichkeit des Vermüllens.
2. Den Eingriff regelnder Instanzen wird gezielt provoziert.
An der Grundstücksgrenze können im Abstand von fünfzig Zentimeter Kompost oder Mülltonnen installiert werden, die einerseits Sichtschutz bieten und andererseits Müll aufnehmen können. Der Wink mit dem „Zaunpfahl“.
Auch ein anderer Sichtschutz wie eine niedrige Einfriedung oder das Anpflanzen von Büschen und Hecken ist denkbar. Hierbei müssen allerdings die Höhenvorgaben gemäß des Nachbarschaftsrechts eingehalten werden. In manchen Fällen hilft es der Einsicht des Nachbarn, die Grundstücksgrenze freizuräumen und beispielsweise mit einem Streifen Gras zu bepflanzen.
Um regelnde Instanzen wie Ämter oder ein Gericht einzuschalten, müssen folgende Kriterien durch die Vermüllung gegeben sein:
- Gesundheitsgefährdung (organische Stoffe, Schimmel, Speisereste, Ungeziefer)
- Sicherheitsgefährdung (Scharfkantiges, Rutschgefahr)
- Umweltgefährdung (Altöl, chemische Substanzen, Kunststoff)
- Zweckentfremdung (Baustoffe, altes technisches Gerät, Reifen, Schutt)
Sollte einer der oben genannten Sachverhalte vorliegen, ist ein Dokumentieren mit datierten Bildern und Videos ein geeigneter Nachweis, um Behörden einzuschalten. Nicht erlaubt ist es, vorsätzlich beispielsweise Speisereste zur Vermüllung hinzuzufügen, um Ungeziefer vorsätzlich anzulocken.