Öffentliche und private Rechtssprechung involviert
Wenn die Zufahrt zu einem Grundstück geplant wird, berührt sie in den meisten Fällen mehrere rechtliche Vorgaben. Die Bauordnung, der Bebauungsplan und das Nachbarrecht geben in geringerem oder umfangreicherem Maß vor, wo ein Carport, eine Garage oder ein Stellplatz auf einem Grundstück eingerichtet werden darf.
Aus diesem Standort ergibt sich die Fläche und Position, an der eine Zufahrt benötigt wird. Im Normalfall kreuzt die Zufahrt an öffentlichen Straßen sogenannte Nebenflächen der Fahrbahn. Hier wird das Straßengesetz des Bundeslands berührt, dass die Zufahrt rechtlich als Sondernutzung definiert.
Die Breite der Straße, die Art und Breite der Nebenflächen, die Verkehrssituation und
die Parkplatzsituation in der Straße bringen zusätzlich die Straßenverkehrsordnung ins Spiel. Direkt kollidieren mehrere Rechtsbereiche, wenn es um den Randstein an der Grundstuecksgrenze geht. Der Randstein muss für die Zufahrt abgesenkt sein und darf nicht durch Hilfskonstruktionen überbrückt werden.
Klassischer Fall bei privilegierter Grenzbebauung
Ein Carport oder eine Garage in Grenzbebauung erfordern naturgemäß eine Zufahrt, die an der Grundstücksgrenze entlang führt.
Bei der Planung dieser grenzbündigen sogenannten privilegierten Grenzbebauung muss die Genehmigungsfähigkeit der Zufahrt parallel geprüft werden. Eine erteilte Baugenehmigung für einen Carport, eine Garage oder einen Stellplatz beziehungsweise eine genehmigungs- und verfahrensfreie privilegierte Bebauung ist ein eigener Rechtsvorgang. Die Grundstückszufahrt muss in einem getrennten Verfahren genehmigt werden.
Entwässerung nur auf dem eigenen Grundstück erlaubt
Wird die Zufahrt versiegelt (Beton, Fliesen, Platten), muss das entstehende Wasser auf dem eigenen Grundstück entsorgt werden. Es darf kein Wasser an der Grundstücksgrenze auf das Nachbargrundstück und auf die öffentlichen Flächen an der Grundstücksgrenze laufen. Mit Rasengittersteinen lässt sich die einfachste Lösung umsetzen.