Diese Regelungen sind grundsätzlich möglich
Vorweg gibt es keine einheitlich gültige Regelung zur Berechnung eines Hobbyraumes im Keller. Das bedeutet: Innerhalb gewisser Grenzen ist es freie Verhandlungssache zwischen Mieter und Vermieter, ob ein Hobbyraum im Keller zur Wohnfläche gerechnet wird oder nicht. In der Praxis finden sich vorrangig die folgenden Lösungen:
- Der Hobbyraum zählt nicht zur Wohnfläche; dies stellt die häufigste Regelung dar.
- Der Hobbyraum wird zu 50 Prozent zur Wohnfläche gezählt.
- Der Hobbyraum wird zu 100 Prozent als Wohnfläche berechnet.
Das sagen Gerichte
In der Praxis müssen Gerichte immer wieder dazu entscheiden. Meist bekommen die Vermieter dabei Recht – als Mieter haben Sie also nach Unterzeichnung Ihres Mietvertrags nur wenig Möglichkeiten, sich gegen die Berechnung des Hobbyraumes als Wohnfläche zu wehren. Allerdings muss der Keller unter anderem als Wohnfläche geeignet sein:
- gültige Mindesthöhe für Wohnräume,
- gültige Mindest-Fensterfläche für Wohnräume,
- Belüftung über Fenster möglich,
- Heizung,
- Hobbyraum ist nur aus der Mieterwohnung begehbar,
- Vereinbarung ist eindeutig im Mietvertrag festgehalten.
Wie genau die Vorgaben zu Mindesthöhe und Fensterfläche für Wohnräume ausfallen, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Meist liegt die Mindesthöhe bei 200 bis 240 Zentimetern. Hier lohnt sich Nachmessen, denn Kellerräume erfüllen dieses Kriterium oft nicht. Auch die mindestens vorgeschriebene Fensterfläche variiert, liegt aber meist bei etwa einem Achtel der gesamten Wandfläche. Auch das ist im Keller oft nicht gegeben. Im Zweifel sollten Sie den Mieterschutzbund oder einen Fachanwalt hinzuziehen.