Ein Schuppen ohne Seitenwände
Anders als ein Carport oder eine Garage handelt es sich bei einem offenen und überdachten Holzunterstand nicht um eine privilegierte bauliche Anlage. Für das Bauwerk muss ähnlich wie für einen Schuppen an der Grundstücksgrenze der im Bebauungsplan oder Nachbarrecht vorgeschriebene Abstand eingehalten werden.
Soll der Holzunterstand in näherem Abstand zur Grundstücksgrenze als Grenzbebauung ausgeführt werden, muss auf jeden Fall die nachbarliche Zustimmung eingeholt werden. Ob eine Baugenehmigung eingeholt werden muss, richtet sich nach folgenden Faktoren:
- Die Größe, die in manchen Bundesländern als Raummaß und in anderen als Flächenmaß festgelegt ist. Sie liegen zwischen zehn Quadratmetern und dreißig Kubikmetern.
- Die Höhe, die im Normalfall drei Meter nicht übersteigen darf.
- Die für den Bau von Schuppen gültigen Vorgaben einhalten.
- Dem ausschließlichen Nutzungszweck der Brennholzlagerung dienen.
- Die alle Kriterien für den Brandschutzvorgaben erfüllen, die im Nachbarrecht, in der Landesbauordnung und Ortssatzungen definiert sind. In den meisten Fällen wird ein Sicherheitsabstand von fünf Metern zu Mauern, Wänden, brennbaren baulichen Anlagen und leicht entzündlichen Stoffen vorausgesetzt. Das gilt in alle Richtungen, also auch auf dem eigenen Grundstück.
Wenn der Nachbar seine Zustimmung erteilt, muss er auch auf seiner Seite der Grundstücksgrenze die Vorgaben zum Brandschutz bis zu der Distanz einhalten, die der Holzunterstand auf der anderen Seite unter dem Mindestabstand der Grundstücksgrenze aufgestellt wurde.
Alternative freier Holzstapel
Wird Holz nur frei aufgestapelt und beispielsweise mit einer Kunststoffplane abgedeckt, handelt es sich nicht um eine überdachte Grenzbebauung. Um einem Konflikt mit dem Nachbarn vorzubeugen, sollte die Höhe des Stapels zwei Meter oder die ortsübliche Einfriedungshöhe nicht übersteigen. In der Rechtssprechung führt das fast immer zur Verfügung einer Duldungspflicht durch den Nachbarn.