Wovon hängt ab, ob ich eine Genehmigung für das Pultdach auf der Garage benötige?
Ob Sie eine Baugenehmigung für das Pultdach auf Ihrer Garage brauchen, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Ob das Pultdach nachgerüstet, also beispielsweise auf ein Flachdach aufgesetzt wird, oder ob Sie neu bauen,
- wie hoch das Flachdach wird,
- ob es sich um eine privilegierte Garage an der Grenze handelt,
- wie hoch die mittlere Wandhöhe zu beiden Seiten des Daches ausfällt.
Wie sieht es beim Neubau der Garage aus?
Wenn Sie Ihre Garage neu bauen, können Sie in der Regel frei über die Dachform bestimmen. Soll die Garage ohne Baugenehmigung gebaut werden, müssen Sie aber dennoch die geltenden Regeln zur mittleren Wandhöhe einhalten. In den meisten Bundesländern liegt diese bei maximal drei Metern. Dasselbe gilt für Grenzgaragen. Zudem sollte die Dachneigung meist aufgrund des ablaufenden Regenwassers in eine Entwässerungsrinne auf dem eigenen Grundstück zeigen.
Anders sieht es aus, wenn der Bebauungsplan Ihrer Gemeinde ein Flachdach vorschreibt. Dann darf eine Garage mit Pultdach auch dann nicht ohne Genehmigung errichtet werden, wenn deren Höhe grundsätzlich im Rahmen bleibt. Sie sollten also stets auch den Bebauungsplan studieren.
Dachsanierung: Weniger eindeutig
Komplizierter wird es, wenn Sie Ihr altes Dach sanieren möchten. Denn dann kommt es vor allem darauf an, welches Dach zuvor auf der Garage war. Ein altes Pultdach darf meist genehmigungsfrei durch ein vergleichbares neues Pultdach ersetzt werden. Das bedeutet aber, dass Neigung, Größe und Dachüberstand identisch sein müssen. Auch beim Material können Sie eventuell nicht einfach wechseln, also beispielsweise von Ziegel auf Holz.
Allgemein gilt, dass eine Beratung bei der zuständigen Baubehörde oft die einzige Möglichkeit ist, sichere Informationen zu erhalten. Denn die grundlegende Regel für jede Dachsanierung lautet: Eine Baugenehmigung ist immer dann erforderlich, wenn nicht nur Instandhaltungsmaßnahmen ergriffen, sondern wesentliche Änderungen durchgeführt werden. Was sich aber als solche qualifiziert ist nicht einheitlich geregelt – daher entscheidet jedes Bauamt individuell und einzelfallbezogen.