Konfliktherde sind Blockade und Lichtimmision
Generell gilt natürlich das Eigentumsrecht, das besagt, dass eine öffentliche Straßenlaterne nicht auf der Grundstücksgrenze oder sogar teilweise auf einem Privatgrundstück aufgestellt werden darf. Wenn es allerdings um grenznahes Aufstellen geht, hat die öffentliche Hand einen größeren Gestaltungsspielraum bei Abständen und Platzierungen als private Grundstücksnachbarn.
Zu Interessenkonflikten kommt es aus den zwei folgenden Gründen:
1. Die Lichtimmision beeinträchtigt schutzwürdigen Privatraum (Balkon, Fenster)
2. Die Straßenlaterne blockiert einen Eingang oder eine Zufahrt zum Grundstück
Ähnlich wie bei den Regelungen bezüglich des Abstands städtischer Bäume zur Grundstücksgrenze hat die öffentliche Hand die Möglichkeit, in ihrem Bebauungsplan die Platzierung der Verkehrswegebeleuchtung zu regeln.
Ganz grundsätzlich und in vielen regionalen Gerichtsurteilen bestätigt besteht kein Anspruch auf Versetzen einer unerwünschten Straßenlaterne. Lichtimmisionen im innerstädtischen Wohnbereich oder in anderen Wohnsiedlungen müssen ortsüblich ausgeführt werden, was die Kommunen und Städte berücksichtigen.
Ausnahmen und Einzelfallregelungen
Ein Privatgrundstück mit seinem Eigentumsrecht genießt beim Gesetzgeber und in der Rechtssprechung einen generellen Status von geschütztem Raum. Wenn eine Straßenlaterne beispielsweise durch zu hohe Lichtimmision (Richtwert ist ein Lux) in ein Schlafzimmerfenster oder auf einen Balkon scheint, kann der Grundstückseigentümer eine Abschirmung des Lichtwurfs anfragen.
Folgende Instanzen und Institutionen können Ansprechpartner sein, wenn es zu Konflikten um eine Straßenlaterne kommt.
- Baubehörde (Hochbauamt, Bauamt, Landesbauamt, Bebauungsplan)
- Bürgermeistersprechstunde
- Gemeindeverwaltung
- Grünflächenamt
- Liegenschaftsamt
Geht es um eine Versetzung der Straßenlaterne, um Platz und Zufahrt beispielsweise für einen neuen Stellplatz zu schaffen, ist der Grundstückseigentümer von Entgegenkommen und Kulanz der öffentlichen Hand abhängig. Einen Rechtsanspruch besitzt er nicht.