Zählen Flächen unterhalb von Treppen zur Wohnfläche?
In der neuen Fassung der Wohnflächenverordnung werden Flächen zwischen einem und zwei Metern Höhe zur Hälfte als Wohnfläche einberechnet. Ab zwei Metern gilt die Fläche in vollem Umfang als Wohnfläche. Zuvor galt dieser Raum nur dann als Wohnraum, sofern dieser mindestens zwei Meter hoch war.
Wohnflächenverordnung
Die Wohnflächenverordnung wurde ursprünglich eigentlich für das Wohnraumförderungsgesetz geschaffen. Sie soll die Berechnung der Wohnfläche in einem staatlich geförderten Mietwohnraum regeln. Sie wird jedoch auch im privaten Rahmen für die Berechnung der Wohnfläche genutzt und ist inzwischen allgemeingültig. Die jetzige Fassung wurde am 01. Januar 2004 in Kraft gesetzt.
Gültigkeit der Berechnung
Berechnungen von Wohnraum, die auf Grund der alten Regelung bereits vor 2004 vorgenommen wurden, gelten auch weiterhin, wenn keine baulichen Änderungen durchgeführt werden. Eine Neuberechnung wird erst dann nötig, wenn größere bauliche Veränderungen vorgenommen wurden.
Treppen und Wohnfläche
In der alten Fassung der Wohnflächenverordnung wurde der Raum unter der Treppe nur dann als Wohnraum gerechnet, wenn er mindestens zwei Meter hoch war. In der neuen Fassung jedoch, werden nun auch Flächen zwischen einem und zwei Metern zur Hälfte als Wohnfläche einberechnet. Ab zwei Metern Höhe gilt die Fläche in vollem Umfang als Wohnfläche.
- Flächen mit einer lichten Höhe von wenigstens zwei Metern werden vollständig angerechnet
- Flächen mit einer lichten Höhe zwischen einem und zwei Metern werden zur Hälfte angerechnet
- unbeheizbare Räume, wie Wintergärten oder Schwimmbäder werden zur Hälfte angerechnet
- beheizbarer Wintergarten zählt voll zur Wohnfläche
- Balkone, Dachgärten oder Terrassen werden je nach Bauweise zwischem einem Viertel bis einer Hälfte angerechnet