Genehmigungspflicht ab etwa fünfzig Kubikmeter
Bundesweit sind Zisternen zur Regenwassernutzung bis zu einer Maximalgröße genehmigungsfrei, sofern sie nicht einer öffentlichen Aufgabe wie zum Beispiel einer Retentionszisternedienen. In den meisten Gemeinden liegt die maximale Größe bei etwa fünfzig Kubikmetern, ab der eine explizite Genehmigung erforderlich ist.
Kleinere Fassungsvermögen sind bei der zuständigen unteren Wasserbehörde meldepflichtig und dürfen bei Erfüllung einiger Voraussetzungen nicht von Amts wegen abgelehnt oder untersagt werden. Bautechnisch sind einige DIN-Normen zu beachten. Bei einer Trinkwassernachspeisung genügt einigen Gemeinden die Bauausführung nach DIN 1988, die den freien Auslauf regelt. Andere Gemeinden verlangen eine schriftlich dokumentierte Installation durch einen anerkannten Fachmann.
Baunormen müssen eingehalten werden
Als allgemeine Regeln gelten DIN 1986 und DIN 2403. Erstere regelt die bauliche Umsetzung zur Sicherung vor Wasserrückstau, Frostfestigkeit, Entlüftungsverhalten und Vermeidung von sich verjüngenden Querschnitten. DIN 2403 regelt die Kennzeichnungspflicht, die an allen Entnahmestellen für Regenwasser aus der Zisterne dauerhaft und gut sichtbar anzubringen ist.
Die unterschiedlichen Zisternenarten bezüglich des Baumaterials unterliegen in allen Gemeinden den gleichen Regeln. Sowohl Kunststoffzisternen als auch Betonzisternen werden gleich behandelt. Für funktionale Erweiterungen der Zisternen gelten andere Regelungen.
Anschlussmöglichkeiten der Zisterne
Die einfachste Nutzung einer Zisterne ist die Entnahme von Regenwasser ausschließlich zur Bewässerung von Pflanzen. Eine Zisterne im Garten ist ein reiner Wasserspeicher. Sofern die Zisterne nur mit Regenwasser gefüllt wird, genügt das formale Melden ohne weitergehende Dokumentation.
Soll das Wasser aus einer Zisterne als Brauchwasser genutzt werden, z.B. für die Toilettenspülung oder die Waschmaschine, sind je nach Gemeinde unterschiedlich strenge und umfangreiche Genehmigungen einzuholen. Während in einigen Fällen die Vorlage von Plänen und Fotos eines klar vom Trinkwasser getrennten Wasserkreislaufs ausreicht, verlangen andere Gemeinden fachgerechte Installationsgutachten.
Für die Gewinnung und Einspeisung von Brauchwasser sind häufig Genehmigungen der unteren Wasserbehörde und des zuständigen Bauamtes erforderlich. In Einzelfällen kann auch das Gesundheitsamt beteiligt werden. So ist z.B. eine parallele Zuführung von Leitungen aus dem Regenwasser- und Trinkwassernetz nicht zulässig.
Retention und erweiterte Versickerung
Für Retentionszisternen oder Zisternen mit teilweiser Retentionsnutzung gelten besondere Regeln und Vorschriften. Die Funktion der Vermeidung von Hochwasser und Rückstaubildung von Abwasser wirkt sich auf den öffentlichen Raum aus. Aus diesem Grund haben die meisten Gemeinden strenge und anspruchsvolle Vorschriften erlassen, die die Berechnung des erforderlichen Volumens und die Positionierung der Zisterne regeln.
Gleiches gilt für die an die Zisterne angeschlossenen Versickerungsanlagen, deren Dimensionierung maßgeblich den Umfang des ordnungsrechtlichen Eingriffs der Gemeinden bestimmt. In engem Zusammenhang mit der Genehmigung stehen häufig die Folgekosten der Zisterne hinsichtlich der Trinkwasser- und Abwassergebühren. Hier verfahren die Gemeinden sehr unterschiedlich, wobei sich zunehmend das System der gesplitteten Abwassergebuehr durchsetzt.
Besichtigungen und Kontrollen
Begehungen und Kontrollen der Zisterne und der angeschlossenen Anlage werden, wenn erforderlich, einmal jährlich durchgeführt. Auch hier sind die Durchführungsbestimmungen der einzelnen Gemeinden sehr unterschiedlich. Manche Behörden entsenden eigene Kontrolleure, andere akzeptieren das Gutachten eines Handwerkers.