Spielgeräte sind keine baulichen Anlagen
Wenn eine bauliche Anlage definiert wird, ist ein entscheidender Indikator die feste Verankerung mit dem Boden. Die meisten Trampoline werden frei und „lose“ aufgestellt und gelten als Spielgeräte. Werden die Füße des Trampolins am Boden in irgendeiner Form verankert, wird daraus eine Grenzbebauung an der Grundstücksgrenze.
Für Spielgeräte (Spieltürme sind meist bauliche Anlagen) gibt es keine Vorgaben im Baurecht und meist auch nicht im Nachbarrecht. Theoretisch darf das Trampolin überall aufgestellt werden, auch direkt an der Grundstücksgrenze. Es gibt allerdings zivilrechtliche Möglichkeiten, sich gegen einen Standort zu wehren. Die Verhältnismäßigkeit bezüglich des einfachen Umstellens eines Trampolins sollte immer den Leitfaden einer Konfliktlösung bilden.
Paragrafen aus dem bürgerlichen Gesetzbuch
Folgende Paragrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch können im Konfliktfall helfen:
Paragraf 242: Leistung nach Treu und Glauben
Dieser Paragraf drückt das Anrecht auf Rücksichtnahme aus
Paragraf 906: Zuführung unwägbarer Stoffe
Zu den unwägbaren Stoffen zählt dieser Paragraf auch Geräusche und Lärm
Paragraf 1004: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Nach diesem Paragrafen kann gegen Beeinträchtigungen aller Art vorgegangen werden
Da Geräusche und Lärm als Immisionen bezeichnet werden, lässt sich auch Paragraf 48 des Bundesimmissionsschutzgesetz als Verwaltungsvorschrift einsetzen.
Tipps für die Standortauswahl
- Nicht nur Benutzer (Kinder) machen Lärm auf dem Trampolin. Auch die Federn beziehungsweise Gummiseile und das Sprungtuch erzeugen Geräusche
- Während der allgemeinen Ruhezeiten von 22 bis sieben Uhr und während der Mittagsruhe zwischen 13 und 15 Uhr sollte das Trampolin nicht benutzt werden
- Entsteht vom Trampolin aus guter Einblick ins Nachbargrundstück oder sogar Gebäude, sind Sichtschutzfolien oder Matten empfehlenswert
- Kommunale oder städtische Mitarbeiter mit Weisungsbefugnis (Bau-, Ordnungsamt) können in besonderen Fällen Mindestabstände „verhängen“