Oft sind ältere Bäume die Ursache
Manchmal wächst ein Baum stärker in die Breite, als zu erwarten war. Stehen die Bäume nahe oder sogar zu nah an der Grundstücksgrenze, ist die Ausbreitung über dem Boden des Nachbarn nicht selten. Besonders konfliktreich kann das werden, wenn der Baum Früchte verliert, stark laubt oder nadelt. Dazu kommt Schattenwurf, der anderen Pflanzen das Licht nimmt und gegebenenfalls auf das Gebäude fällt.
Da die meisten Bäume einige Jahre brauchen, bis sie die kritische Breite erreicht haben, besteht oft schon Bestandsschutz, der ab dem beendeten fünften Wuchsjahr einsetzt. Dann ist es nur in seltenen Ausnahmen möglich, dass der betroffene Nachbar verlangen kann, den Baum zu entfernen oder zu fällen. Das gilt auch, wenn der Baum zu nah an der Grundstücksgrenze steht.
Praktischer Umgang mit einem Baum, der über die Grenze ragt
Wenn Äste über die Grundstücksgrenze ragen, sollten beide Nachbarn eine gütliche Lösung anstreben. Zuerst gilt, dass der Baumbesitzer dafür verantwortlich ist, den Baum durch Beschnitt und Stutzen möglichst nur über seinem Grundstück zu halten.
Das ist nicht immer möglich, da mancher Baum überraschend breit wird. Der Baumbesitzer muss dem Baum nicht so stark zurückschneiden, dass die Pflanze Lebens- und Stabilitätsprobleme bekommt. Wenn der Baumbesitzer seiner Pflicht im gesunden Rahmen für den Baum und in einem angemessenen Zeitraum (zwei bis vier Wochen) nicht nachkommt, darf der betroffene Nachbar den Baum beschneiden. Auch er muss auf einen lebenserhaltenden Rückschnitt achten. Die gleiche Regelung gilt auch für Wurzeln.
Die Stärke der Beeinträchtigungen durch Baumbepflanzung
In der Rechtssprechung werden die Folgen eines über die Grundstücksgrenze gewachsenen Baum meist folgendermaßen beurteilt:
Geringfügige Beeinträchtigungen
- Laubabwurf
- Nadelabwurf
- Samenflug
- Fruchtabwurf (Überfall)
Schwerwiegende Beeinträchtigungen
- Laub verstopft Regenablauf und Rinne
- Umsturzgefährdet
- Schwere abbrechende Äste
Wird eine schwerwiegende Beeinträchtigung festgestellt, kann sich auf Paragraf 1004 im Bürgerlichen Gesetzbuch zum Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch berufen.
Rechtliche Bedingungen
Neben dem Nachbarrecht sind weitere Regelungen relevant. Das Naturschutzgesetz definiert den Zeitrahmen, in dem Bäume gestutzt und zurückgeschnitten werden dürfen. Er beginnt am 1. Oktober und endet am 28. Februar jeden Jahres.
Wenn Früchte am Baum hängen, gehören sie dem Baumbesitzer auch an den überhängenden Baumteilen. Fallen die Früchte auf dem Boden, gehören sie dem Grundstückseigentümer. Pflücken und schütteln zum Lösen der Früchte vom Baum sind nicht erlaubt.